Definition
In Brandübungsanlagen werden Einsatzsituationen realitätsnah nachgestellt. Daher müssen auch bei einer Übung in solchen Anlagen ebenso strenge Maßstäbe an den Unfallschutz gestellt werden wie im Einsatz. |
Erläuterung
Folgende Grundsätze zur Unfallverhütung bei Absolvierung von Brandübungsanlagen sollten als Mindestempfehlung befolgt werden:
Übungsteilnehmer müssen
− ausgebildete Atemschutzgeräteträger sein,
− über eine gültige Untersuchung nach G 26/3 verfügen,
− geschützt sein durch eine vollständige
Feuerwehrschutzkleidung, bestehend aus:
-- Feuerwehrschutzkleidung nach HuPF / EN (Überjacke / Hose),
-- Feuerwehr-Schutzschuhwerk,
-- Feuerwehr-Schutzhandschuhe
-- Feuerwehr-Schutzhelm mit Nackenschutz,
-- Flammschutzhaube und
-- Pressluftatmer mit Atemanschluss
(Umluftunabhängiges Atemschutzgerät).